Für die rechtliche Qualifikation der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist die gesamthaft umgesetzte Betäubungsmittelmenge relevant, mithin auch die beiden nicht angefochtenen Ziff. II.1.2. und II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Insgesamt hat der Beschuldigte 6‘615.8 g reine Kokainbase besessen und veräussert (5‘840 g + 740 g + 35.8 g). Damit wurde die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst.