Wie unter 12.3. Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiervor bereits ausgeführt, hatte der Beschuldigte diesen Betrag zuvor im Betäu- 36 bungsmittelhandel erwirtschaftet, er wusste offensichtlich um die deliktische Herkunft des Geldes. III. Rechtliche Würdigung