1608), vermag den Beschuldigten selbstredend nicht zu entlasten. Gerade das hiervor erwähnte Beispiel mit J.________ verdeutlicht, dass der Beschuldigte Geldbeträge wohl grossmehrheitlich von Personen ins Ausland transportieren liess. Allein die Tatsache, dass bei den gängigsten Geldinstituten keine Nachweise für Geldtransaktionen erhältlich gemacht werden konnten, sagt somit gar nichts aus. Zusammenfassend besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies resp. transportieren liess. Wie unter 12.3. Würdigung betreffend Ziff.