dass O.________ mindestens CHF 27‘167.00 vom Beschuldigten entgegennahm und weiterleitete, namentlich an P.________, die künftige nigerianische Ehefrau des Beschuldigten, und an Familienangehörige des Beschuldigten (vgl. pag. 170, pag. 194 mit Verweis auf pag. 229 ff. [Beilage 030 «O.________»] bzw. pag. 241.38 ff., pag. 210 f.). Das Argument, wonach die Editionen bei den Banken keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschuldigte Gelder ins Ausland überwiesen habe (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1608), vermag den Beschuldigten selbstredend nicht zu entlasten.