Die Vorinstanz hat an dieser Stelle zudem zu Recht auf das am 19. Dezember 2017 gegen J.________ ergangene Urteil verwiesen, mit welchem dieser unter anderem wegen Geldwäscherei, begangen am 14. Dezember 2015 im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00, schuldig erklärt wurde, nachdem er den erwähnten Betrag vom Beschuldigten entgegengenommen und damit nach Barcelona geflogen war (vgl. pag. 1451, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 897 und pag. 932 f. der edierten Akten PEN 17 432). Weiter lässt sich dem Chat zwischen dem Beschuldigten und O.________ (pag. 241.38 ff.) entnehmen, dass O.______