12.4 Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.2. der Anklageschrift Aus dem ausgewerteten Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 241.89 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte E.________ in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 einen Betrag von CHF 17‘284.00 weitergeleitet hat (vgl. dazu pag. 194 mit Verweis auf pag. 210 [Beilage 011 «Weitergabe Fingerlinge und Bargeld»]). Die Vorinstanz hat an dieser Stelle zudem zu Recht auf das am 19. Dezember 2017 gegen J.____