Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017, soweit den Deliktszeitraum von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 betreffend, beweismässig erstellt ist. In Bezug auf die Zeit von Oktober bis Ende November 2015 ist der Beschuldigte jedoch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in Biel und anderswo, freizusprechen. 12.4 Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff.