35 durchschnittlich 47.42% hinzu zieht (vgl. pag. 1270 ff.). Aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius ist die Kammer zunächst an die vorinstanzliche Berechnung gebunden. Bei Annahme eines Reinheitsgrades von 43.8203% würden jedoch rechnerisch 5‘924 g bzw. 5.924 kg reine Kokainbase resultieren. Da aber bloss eine Menge von 5‘840 g bzw. 5.84 kg reiner Kokainbase angeklagt ist, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von letztgenannter Menge auszugehen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Sachverhalt gemäss Ziff.