Wenn die Vorinstanz gestützt auf die am 28. Februar 2016 erfolgten Sicherstellungen betreffend die Ziffern I.1.2. und I.1.3. der Anklageschrift auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad des sichergestellten Kokaingemischs abstellte und für die 13‘370 g bzw. 13.37 kg Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von 43.8203% errechnete (vgl. pag. 1448 f., S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), so erfolgte dies zu Gunsten des Beschuldigten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.