Diesbezüglich ist deshalb eine Annahme zu treffen. Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abstellen auf einen Durchschnittswert auf dem Drogenmarkt zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [nachfolgend SGRM], abrufbar unter www.sgrm.ch). Gemäss den Statistiken über die Wirkstoffgehalte der SGRM lagen die Durchschnittswerte in den Jahren 2015 und 2016 bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 1 < 10 g bei 44% (2015) bzw. 53% (2016) Kokainbase.