626 Z. 316 ff.). Weiter gab auch C.________ an, er denke, dass der Beschuldigte während zwei bis drei Monaten im Drogenhandel tätig gewesen sei (pag. 588 Z. 164 f.). Schliesslich betreffen auch die ausgewerteten Facebook-Chats lediglich die Zeit ab Dezember 2016 (vgl. pag. 241.1 bis pag. 241.116). Da die 13‘770 g Kokaingemisch nicht sichergestellt werden konnte, konnte entsprechend auch der Reinheitsgrad nicht bestimmt werden. Diesbezüglich ist deshalb eine Annahme zu treffen.