So ging insbesondere bereits die Polizei gemäss Anzeigerapport vom 26. September 2017 von einer Deliktsperiode von lediglich drei Monaten aus, sich erstreckend von Dezember 2015 bis Februar 2016 (vgl. pag. 176, letzter Abschnitt: «[…] in der Zeit von lediglich drei Monaten […]» und pag. 177, vierter Abschnitt: «[…] in der Zeit von Dezember 2015 bis zum Tage seiner Anhaltung (rund drei Monate) […]»). Dies wird insbesondere gestützt durch die Angaben von L.________, welcher angab, der Beschuldige habe von Ende November 2015 bis zum Zeitpunkt, als er, L.________, ins Spital habe gehen müssen, mithin bis am 23. Januar 2016, in seiner Wohnung übernachtet (pag. 626 Z. 316 ff.).