In Bezug auf den Deliktszeitraum ist die Kammer abweichend von der vorinstanzlichen Betrachtung der Auffassung, dass die für die Berechnung massgeblichen Chatnachrichten nur den Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2016 umfassen. Es finden sich in Bezug auf einen früheren Anfangszeitpunkt der Deliktsperiode bzw. für die Monate Oktober und November 2015 auch keine anderen belastenden Faktoren in den Akten. So ging insbesondere bereits die Polizei gemäss Anzeigerapport vom 26. September 2017 von einer Deliktsperiode von lediglich drei Monaten aus, sich erstreckend von Dezember 2015 bis Februar 2016 (vgl. pag.