Die zuerst vorgenommene Hochrechnung anhand der sichergestellten und überwiesenen Bargeldbeträge sowie der Miet- und Lebenskosten ist damit aber jedenfalls plausibilisiert. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass gestützt auf die objektiven Beweismittel, insbesondere anhand der ausgewiesenen Geldflüsse, erwiesen ist, dass der Beschuldigte insgesamt 13.77 kg Kokaingemisch umsetzte. In Bezug auf den Deliktszeitraum ist die Kammer abweichend von der vorinstanzlichen Betrachtung der Auffassung, dass die für die Berechnung massgeblichen Chatnachrichten nur den Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2016 umfassen.