___ sowie die bei Q.________ (Airline) edierten Flugdaten für die Zeit von anfangs Dezember 2015 bis am 28. Februar 2018 von mindestens acht Kuriertransporten und damit einhergehend acht Kokainlieferungen an den Beschuldigten ausgeht. Bei der Berechnung der in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 gelieferten Menge Kokaingemisch (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) ist allerdings der letzte Transport vom 27./28. Februar 2016 nicht zu berücksichtigen, zumal dieser mit Ziff. I.1.2. der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bereits abgeurteilt worden ist. Rechnet man für diese acht Transporte mit einer