33 um 05.23 Uhr, am 14. Februar 2016 um 04.13 Uhr und am 28. Februar 2016 um 04.47 Uhr, mithin fünf Mal, um sich das Eintreffen eines Kuriers bestätigen zu lassen. Mit der sich wiederholenden Frage «How far» wollte er ganz offensichtlich wissen, wie weit fortgeschritten die Reise des Kuriers war bzw. ob der erwartete Kurier bereits beim Beschuldigten eingetroffen war (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1611). Dabei bezog sich auch die Nachfrage vom 28. Februar 2016 wiederum auf K.____