344, vgl. auch pag. 315 Z. 224 ff.) sowie – wie bereits erwähnt – am 27. Februar 2016 (pag. 334, vgl. auch pag. 315 Z. 203 ff.), mithin fünf Mal das Eintreffen eines Kuriers angekündigt. Entgegen den Einwendungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1607) liegen damit sehr wohl konkrete Beweise vor. In Bezug auf die Anreiseankündigung vom 13. Januar 2016 gilt es schliesslich zu präzisieren, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Doppeltransport handelte, legt doch die verwendete Formulierung nahe, dass mindestens zwei Kuriere beim Beschuldigten eintreffen würden (vgl. pag. 217 bzw. pag.