Ausserdem sind auch die kryptischen Formulierungen in den Chatnachrichten klare Indizien auf Betäubungsmittelhandel; hätten die Chats einen legalen Inhalt gehabt, hätte man sich darüber auch unverschlüsselt unterhalten könnten (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1611). Im Einzelnen wurde dem Beschuldigten am 13. Januar 2016 (pag. 348 f., vgl. auch pag. 315 Z. 250 ff.), am 24. Januar 2016 (pag. 346, vgl. auch pag. 315 Z. 215 ff.), am 30. Januar 2016 (pag. 345, vgl. auch pag. 315 Z. 219 ff.), am 6. Februar 2016 (pag. 344, vgl. auch pag.