In den frühen Morgenstunden des 28. Februar 2016 nahm der Beschuldigte dann mit dem anreisenden K.________ über die zuvor übermittelte Rufnummer Kontakt auf (vgl. pag. 167). In Bezug auf die weiteren, vom Wortlaut her ähnlichen Nachrichten, bestätigte der Beschuldigte zwar, dass er über die Anreise von Personen informiert worden sei, behauptete jedoch, diese Personen hätten lediglich bei ihm übernachten sollen und nichts mit Drogen zu tun gehabt (pag. 315 Z. 212 - 237).