Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass K.________ – den letzten Aufenthalt vom 28. Februar 2016 eingeschlossen – bereits mindestens sechs Mal in die Schweiz gereist war und bei diesen Gelegenheiten jeweils Kokaingemisch in Form von geschluckten Fingerlingen transportierte. Wenn er dabei jedes Mal wie am 28. Februar 2016 rund 175 Fingerlinge transportierte, lieferte er alleine dem Beschuldigten schon rund 1‘050 Fingerlinge à 10 g bzw. 10.5 kg Kokaingemisch.