241.100) darauf hin, dass K.________ anlässlich seines Aufenthalts von 31. Januar bis 2. Februar 2016 in der Schweiz Kokain lieferte. Aus dem Chat geht hervor, dass der Beschuldigte darauf wartete, dass der Abnehmer «R.________», welcher noch in Spanien weilte, seine Ware abholen kam. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass K.________ – den letzten Aufenthalt vom 28. Februar 2016 eingeschlossen – bereits mindestens sechs Mal in die Schweiz gereist war und bei diesen Gelegenheiten jeweils Kokaingemisch in Form von geschluckten Fingerlingen transportierte.