529 der Akten PEN 17 374 (Strafverfahren gegen K.________) ein Mobiltelefon ausgewertet wurde, welches erst seit dem 22. Dezember 2015 in Betrieb war – die Randdaten für die erste Reise mit Q.________ (Airline) am 30. November 2015 fehlen wohl bloss deswegen. Solch kurze, meist ohne Gepäck durchgeführte (pag. 930 ff.) Aufenthalte in der Schweiz, entsprechen der für Drogenkuriere typischen Reisetätigkeit. Weiter deutet auch der Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. pag. 241.100) darauf hin, dass K.________ anlässlich seines Aufenthalts von 31. Januar bis 2. Februar 2016 in der Schweiz Kokain lieferte.