es drängt sich die Vermutung auf, dass K.________ zwei Tage zuvor, am 17. Januar 2016, mit einer Lieferung eingetroffen war, welche der Beschuldigte nun an seine Abnehmer weitergeben und dafür die geschuldeten Logistikkosten einfordern wollte. Schliesslich steht aufgrund der edierten Flugreisedaten fest, dass sich K.________ auch bereits vor dem bzw. bis am 30. November 2015 in der Schweiz aufgehalten hat, der entsprechende Einreisezeitpunkt konnte aber nicht ermittelt werden (vgl. pag. 560 Z. 224 ff.). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss pag. 529 der Akten PEN 17 374 (Strafverfahren gegen K.__