560 Z. 224 ff.). In Bezug auf zwei dieser Abreisedaten – konkret den 19. Januar 2016 und den 2. Februar 2016 – liegt zudem eine Bestätigung von Q.________ (Airline) vor, wonach K.________ an diesen Tagen von Basel nach Amsterdam flog (pag. 919). Auffallend ist im Übrigen, dass der morgendliche Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Abnehmerin M.________, genannt M.________, vom 19. Januar 2016 (pag. 241.64) über die zu bezahlenden Logistikkosten in der Höhe von CHF 1‘400.00 mit dem abendlichen Rückflug von K.________ (pag. 924) in Relation gebracht werden kann; es drängt sich die Vermutung auf, dass K._____