In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass es sich bei der durch die Vorinstanz übernommenen Mengenberechnung der Polizei um eine plausible Rückrechnung von den gesamthaft erhaltenen Logistikkosten auf die Anzahl umgesetzter Fingerlinge handelt. Diese Rückrechnung hält sodann auch dem Vergleich mit einer parallelen Berechnung anhand der einzelnen erwiesenen Kuriertransporte Stand, wie nachfolgend aufgezeigt wird.