Entgegen den Vorbringen der Verteidigung geht der Faktor 60 somit konkret aus der sichergestellten Drogenbuchhaltung sowie auch aus diversen Chatnachrichten hervor, es handelt sich bei der Annahme von Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 pro Fingerling mitnichten um reine Mutmassungen. In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass es sich bei der durch die Vorinstanz übernommenen Mengenberechnung der Polizei um eine plausible Rückrechnung von den gesamthaft erhaltenen Logistikkosten auf die Anzahl umgesetzter Fingerlinge handelt.