in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1610). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Juli 2017 die folgende aus dem Facebook-Chat mit E.________ entnommene Rechnung vorgehalten wurde (pag. 321 Z. 502 f.; die Abschrift des Chats findet sich auf pag. 377, vgl. pag. 215): 3x16=48x60=2880+560=3440-1300=2140. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Frage, dass es sich dabei um 48 gelieferte Fingerlinge und Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 handle, wobei ein Teil des Geldes bereits bezahlt worden sei, ein Teil hingegen noch ausstehe (pag. 321 Z. 506 ff. und Z. 511 ff.).