vgl. dazu auch pag. 172). Vielmehr muss es sich dabei um die bei Abholung der Fingerlinge zu begleichenden Logistikkosten handeln. Die Kammer zweifelt schliesslich nicht im Geringsten daran, dass die Notizzettel und damit die Drogenbuchhaltung dem Beschuldigten zuzuordnen sind, wurden sie doch in seinen persönlichen Effekten und in der Wohnung, in welcher er unbestrittenermassen wohnte, sichergestellt bzw. waren mit seinem Mobiltelefon fotografiert worden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.