Aufgrund der Tatsache, dass 12 Kürzel wiederholt und an verschiedenen Orten festgestellt wurden, steht fest, dass der Beschuldigte wie auch die übrigen in den Kokainhandel involvierten Personen den Verwendungszweck bzw. die Bedeutung der Markierungen kannten und entsprechend zuzuordnen wussten. Konkret handelte es sich bei den Markierungen um Codes für die jeweiligen Klienten, denen die Fingerlinge geliefert wurden und welche im Gegenzug die Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerling an die Lieferanten, u.a. den Beschuldigten, bezahlten (vgl. dazu auch beispielhaft die hiervor bereits erwähnte, parteiöffentlich gemachte Aussage von C.____