Ihr kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die am 28. Februar 2016 in der Wohnung am I.________ (Adresse) sichergestellten, von K.________ frisch gelieferten Fingerlinge, waren beschriftet, wobei jeweils zwischen fünf und 40 Fingerlinge identische Beschriftungen trugen und dieselbe Qualität aufwiesen, während der Reinheitsgrad zwischen den verschiedenen Markierungen stark variierte und zwischen 30% und 84% lag (vgl. pag. 184, pag. 186 und den forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 10. Mai 2016, pag. 693 ff.). Die ebenfalls aufgefundenen Notizzettel konnten in Relation dazu gebracht werden (vgl. hierzu pag. 165 f. i.V.m. pag. 187);