Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Exporthandel für Gebrauchtwagen betrieben hätte, mit welchem er seine Lebenskosten hätte finanzieren können, liegen jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Hinweise vor. Die von der Polizei und Vorinstanz angenommene Höhe der Lebenskosten von CHF 20.00 pro Tag erachtet die Kammer sodann als realistisch. Die Verteidigung rügt weiter die vorinstanzliche Annahme, die Logistikkosten hätten CHF 60.00 pro Fingerling betragen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1606). Ihr kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: