Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte hätte die von Polizei und Vorinstanz angenommenen Lebenskosten in der Höhe von CHF 20.00 pro Tag, mithin CHF 1‘800.00 für die drei Monate, mit dem Geld begleichen können, welches er mit seinem Import- und Exportgeschäft generiert habe (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1606). Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Exporthandel für Gebrauchtwagen betrieben hätte, mit welchem er seine Lebenskosten hätte finanzieren können, liegen jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Hinweise vor.