284 Z. 68 ff., Z. 81 f., Z. 87 ff.), nicht, dass L.________ bestritt, 29 Miete entgegengenommen zu haben. Ganz offensichtlich versuchte sich Letzterer mit seinen Aussagen vom in seiner Mietwohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel zu distanzieren. Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte hätte die von Polizei und Vorinstanz angenommenen Lebenskosten in der Höhe von CHF 20.00 pro Tag, mithin CHF 1‘800.00 für die drei Monate, mit dem Geld begleichen können, welches er mit seinem Import- und Exportgeschäft generiert habe (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.___