_ kann im Übrigen auch nicht mehr von der Hand gewiesen werden, dass es sich dabei offensichtlich um die Miete für die Wohnung am I.________ (Adresse) und nicht etwa für eine andere Wohnung handelte. Weiter wurde dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 6. Juni 2016 unter anderem auch eine Kopie einer Seite des sichergestellten Notizspiralhefts vorgehalten, auf welcher «my rent» und wiederum die Zahl 700 vermerkt waren (vgl. pag. 284 Z. 57 ff. i.V.m. pag. 298, pag. 284 Z. 61 ff.). Schliesslich schadet angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte selber stets angab, L.________ für die Wohnung Miete bezahlt bzw. ihm diese bar übergeben zu haben (vgl. pag. 284 Z. 68 ff.