in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1606). Diese Argumentation läuft ins Leere, zumal sich die Verteidigung dabei auf die falschen Notizzettel bezieht. Im Notizmaterial, welches anlässlich der Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten bewohnten Zimmer 1 sichergestellt wurde (HD Nr. 10, vgl. pag. 165; vgl. dazu auch die Aussagen von K.________, welcher angab, der Beschuldigte habe im Zimmer 1 geschlafen [pag. 559 Z. 207]), finden sich nämlich sehr wohl Notizen mit den erwähnten Vermerken. Diese sind im Couvert «Beschlagnahmungen» bei den beschlagnahmten Gegenständen abgelegt. Ausserdem befinden sich Kopien davon in den Akten; so ist beispielsweise auf pag.