208) à 10 g, mithin 930 g Kokaingemisch hin, welche der Beschuldigte weitergegeben und dafür rund CHF 5‘580.00 erhalten haben muss. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Mietkosten in Höhe von CHF 700.00 pro Monat seien nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf die in Zimmer 1 der Wohnung am I.________ (Adresse) aufgefundenen Notizzettel ab; darauf liessen sich die im Anzeigerapport erwähnten Wörter «H.Rent», «haus» oder «my rent» aber gar nicht entnehmen, er verweise auf pag. 208. Ausserdem habe L.________ mehrfach ausgesagt, keine Untermiete verlangt zu haben (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.