Hingegen basieren die angenommenen, durch den Beschuldigten an O.________ und E.________ weitergegebenen Beträge nicht auf der von der Verteidigung zitierten Zusammenstellung auf pag. 209; letztere errechnet vielmehr die gemäss diversen Facebook-Chatnachrichten und den aufgefundenen Notizzetteln übergebenen Fingerlinge. Insbesondere die beiden in dieser Zusammenstellung erwähnten Notizen «Abfall» (pag. 189) und «HDNr. 10» (pag. 208, Aufnahme Nr. 2) deuten im Übrigen bereits auf mindestens rund 93 Fingerlinge (63 gemäss pag. 189 + 30 gemäss pag. 208) à 10 g, mithin 930 g Kokaingemisch hin, welche der Beschuldigte weitergegeben und dafür rund CHF 5‘580.00 erhalten haben muss.