1445, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insbesondere sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach er mit dem Export von Autos und Haushaltsgeräten nach Afrika Geld verdient habe, als lebensfremde, nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12.3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hiervor). Für die Behauptungen des Beschuldigten liegen nicht nur keinerlei Beweise vor, ein Einkauf von Autos und Haushaltsgeräten in der Hochpreisinsel Schweiz mit anschliessendem Export und Weiterverkauf in Nigeria zu angeblich höheren Preisen macht wirtschaftlich auch schlicht überhaupt keinen Sinn.