In Bezug auf das in der Wohnung am I.________ (Adresse) im vom Beschuldigten bewohnten Zimmer 1 (vgl. pag. 185) sichergestellte Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 34‘296.00 (CHF 10‘720.00 + EUR 20‘735.00 [pag. 13, pag. 702]) steht für die Kammer entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1606) fest, dass dieses aus dem Drogenhandel stammen muss. Eine andere, nachvollziehbare Erklärung für die Herkunft der verhältnismässig grossen Bargeldbeträge gibt es angesichts der vorliegenden Umstände nicht.