Mit anderen Worten wurde anhand des sichergestellten Bargeldes, der gemäss den Chatnachrichten überwiesenen Geldbeträgen sowie den Miet- und Lebenskosten, welche sich der Beschuldigte zwangsläufig auch erwirtschaftet haben muss, berechnet, welchen Gesamtbetrag an Logistikkosten der Beschuldigte im massgeblichen Deliktszeitraum mindestens entgegengenommen haben muss. Weiter geht die Berechnung von durch den jeweiligen Kunden zu entrichtenden Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 pro Fingerling aus.