I.1.1. der Anklageschrift bleibt zu klären, ob sich der Vorwurf des Besitzes und Veräusserung von insgesamt ca. 13.77 kg Kokaingemisch mengenmässig erhärten lässt. Ausserdem ist zu prüfen, welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten und über welche Zeit hinweg der Beschuldigte allfällige Drogengeschäfte betrieb (angeklagt ist die Zeit von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016; pag. 1151). Die durch die Polizei erstellte Mengenberechnung findet sich auf den pag. 176 f. Sie basiert auf dem anlässlich der Hausdursuchung sichergestellten Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 34‘296.00 (CHF 10‘720.00 + EUR 21‘635.00), dem gemäss der Auswertung der Facebook-Chats mit O.___