II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die beiden entsprechenden erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat sowie gestützt auf die in Bezug auf beide Anklagepunkte überzeugende erstinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. pag. 1144 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte in substantieller Menge mit Kokain handelte. In Bezug auf die noch zu beurteilende Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bleibt zu klären, ob sich der Vorwurf des Besitzes und Veräusserung von insgesamt ca. 13.77 kg Kokaingemisch mengenmässig erhärten lässt.