Der Beschuldigte seinerseits hat den entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruch ebenfalls anerkannt (Ziff. II. 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Februar 2016 in der Backofenschublade weitere 5 Fingerlinge gefunden, wobei auf den Plastiksäcken, mit welchen die Fingerlinge eingewickelt waren, Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt werden konnten (pag. 648 f. i.V.m. pag. 683 ff.). Letzterer hat im oberinstanzlichen Verfahren den entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruch ebenfalls anerkannt (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).