12, pag. 158), konnten in der entsprechenden Wohnung auch J.________ und K.________ angehalten werden (pag. 159). Während sich der Beschuldigte selber und J.________ bereits länger in der Wohnung im 11. Stockwerk aufhielten (vgl. dazu die Angaben von L.________, wonach der Beschuldigte bereits seit der letzten Novemberwoche 2015 in seiner Wohnung geschlafen habe [pag. 625 Z. 308 ff., pag. 626 Z. 316 ff.]), war der Drogenkurier K.________ erst in der Nacht vor der Anhaltung mit einer Lieferung von 175 Fingerlingen à 10 g Kokaingemisch eingetroffen. Er war beim Eintreffen der Polizei dabei, die Fingerlinge auszuscheiden;