26 in Bezug auf das sichergestellte Geld und die darauf basierende Berechnung der angeblich umgesetzten Drogenmenge, die angenommenen Logistikkosten von CHF 60.00, die angenommenen Lebenskosten des Beschuldigten, die angeblichen Abnehmer sowie die Inhalte der Chats Ungereimtheiten auf (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1605 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 28. Februar 2016 nach Verlassen der Liegenschaft am I.________ (Adresse) festgenommen wurde (pag. 12, pag. 158), konnten in der entsprechenden Wohnung auch J._____