1448) im oberinstanzlichen Verfahren nach wie vor. Konkret machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung im Namen des Beschuldigten geltend, der Anzeigerapport sei voller Würdigungen durch die Polizei, welche durch die Vorinstanz telquel übernommen und nicht überprüft worden seien. Nach Auffassung der Verteidigung weisen die ausgewerteten Chats