Die Polizei hat im Untersuchungsverfahren anhand der im Rahmen der Auswertungen des Facebook-Accounts und der WhatsApp sichergestellten Chatnachrichten (Telefongespräche konnten keine gesichert werden) sowie der Geldüberweisungen eine Berechnung resp. Rückrechnung vorgenommen und so auf die vom Beschuldigten besessene und veräusserte, evtl. in Verkehr gebrachte Menge Kokain geschlossen. Der Beschuldigte bestreitet diese von der Vorinstanz übernommene Berechnung (pag. 1448) im oberinstanzlichen Verfahren nach wie vor.