zur Übernahme von Drogen nach Biel geschickt worden war (pag. 170, pag. 194 f., pag. 234 ff., pag. 241.34 ff.). 12.3 Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift Fest steht, dass die in Ziffer I.1.1. der AKS aufgeführte Kokainmenge nicht aufgefunden worden ist und insbesondere auch nicht auf ihren Reinheitsgrad untersucht werden konnte. Die Polizei hat im Untersuchungsverfahren anhand der im Rahmen der Auswertungen des Facebook-Accounts und der WhatsApp sichergestellten Chatnachrichten (Telefongespräche konnten keine gesichert werden) sowie der Geldüberweisungen eine Berechnung resp.