vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Weiter wurden im Chat mit D.________ auch Kunden-Codes erwähnt (vgl. pag. 169 und pag. 192 f., pag. 241.68 ff.). Dem Facebook-Chat des Beschuldigten mit M.________ (M.________) können sodann diverse Treffpunkte, Telefonnummern, Geldbeträge und Markierungen entnommen werden. Es geht ausserdem klar daraus hervor, dass der Beschuldigte M.________ mehrfach getroffen und ihr mindestens 320 g Kokain übergeben hat.