vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und II.12.6. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift hiernach). Weiter stand der Beschuldigte auch mit O.________ in einem regen Austausch. Aus dem Facebook-Chat geht hervor, dass O.________ Gelder des Beschuldigten in der Höhe von mindestens rund CHF 27‘000.00 entgegen nahm und weiterleitete,